gettyimages-1092342314-170667a (1)

Compliance

Höchste Ansprüche an Integrität und Fair Play.

In der gesamten maxon-Gruppe steht Qualität im Zentrum unseres Handelns. Dies bezieht sich nicht nur auf unsere Produkte, sondern bedeutet auch, dass wir in allen Bereichen unserer Geschäftstätigkeit ethisch, ehrlich und gesetzeskonform handeln. 

Gemeinsam für Ethik & Compliance

Bei maxon ist jeder Mitarbeitende für die Einhaltung unserer Geschäftsstandards verantwortlich. Wir ermutigen daher alle Mitarbeitenden, aber auch alle anderen Personen, die in geschäftlicher Beziehung zur maxon Gruppe stehen, vermutetes Fehlverhalten zu melden, Bedenken oder Fragen zur Compliance zu äussern und ihre Meinung offen zu sagen. Dies ist für uns ein wichtiger Beitrag zu einer guten Unternehmenskultur. Alle, die Integrität beweisen, indem sie ein Problem oder einen Verstoß ansprechen, können darauf vertrauen, dass sie keine Nachteile zu befürchten haben. 

Supplier Code of Conduct:

Qualität entlang der gesamten Lieferkette

Wir erwarten von unseren Suppliern, dass sie entsprechend unserer hohen Ansprüche an Qualität arbeiten und alle gesetzlichen, internen und international anerkannten Qualitäts- und Sicherheitsstandards einhalten. Mit vielen Lieferanten arbeiten wir seit Jahrzehnten vertrauensvoll und erfolgreich zusammen. Unser Code of Conduct bildet die Grundlage für ökologisches, soziales und ethisches Verhalten entlang unserer gesamten Lieferkette, von den Rohstoffen bis zum fertigen Antriebssystem, das unsere Produktion verlässt.   

Compliance

Einen Vorfall melden

Hinweise helfen, Verstößen frühzeitig entgegenzuwirken und Schaden für unser Unternehmen, unsere Mitarbeitenden und unsere Geschäftspartner zu begrenzen.  

 

Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass unsere Standards nicht eingehalten werden und/oder Sie Verhaltensweisen beobachten, die gegen die Grundsätze unseres Verhaltenskodex, unsere internen Regelungen oder Gesetze verstoßen, bitten wir Sie, uns diese Informationen über unser anonymes externes System mitzuteilen und uns so bei der Aufklärung aktiv zu unterstützen.  

 

Die Möglichkeit, Hinweise zu geben, steht allen Mitarbeitenden der maxon Gruppe, aber auch Kunden, Lieferanten und anderen Dritten zur Verfügung.

 

Das System ist in verschiedenen Sprachen verfügbar und erlaubt einen vertraulichen und durch Verschlüsselung gesicherten Dialog. Bitte beachten Sie dazu vor dem Aufruf auch unseren Datenschutzhinweis. 

QR code (1)

Hinweise abgeben – aber wie?

Um Hinweise bearbeiten und ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten zu können, ist es wichtig, die Meldung so konkret wie möglich und so zu formulieren, dass die Beschreibungen auch von fachfremden Personen verstanden werden können. Die Beantwortung dieser fünf W-Fragen ist bei einer Meldung besonders hilfreich: 

Wer? - Um wen geht es? Wer ist betroffen?

Was? - Was ist passiert? Beschreibung des Sachverhalts.

Wann - Wann hat sich der Vorfall ereignet?

Wie oft? - Wie oft ist es passiert?

Wo – An welchem Ort hat sich der Vorfall ereignet?

FAQs

  • Hat maxon ein unternehmensweites Verfahren?

    Ja. maxon betreibt ein unternehmensweites, transparentes, öffentliches, einheitliches Beschwerde- und Meldeverfahren. Alle Beschwerden und Meldungen von Mitarbeitenden oder Dritten werden gleichbehandelt – soweit dies rechtlich erlaubt ist.

  • Was kann ich melden?

    Jeden Verdacht auf einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen Gesetze oder interne Vorschriften – auch zu Menschenrechten und Umweltrisiken oder -pflichten. Der Verdacht kann sich entweder gegen einzelne maxon Mitarbeitende richten oder im Zusammenhang mit einem maxon Geschäft oder einem Lieferanten von maxon bestehen.

    Bitte geben Sie nur Beschwerden oder Meldungen ab, wenn Sie von ihrer Richtigkeit überzeugt sind. 

  • Wer kümmert sich um meine Beschwerde oder Meldung?

    Die maxon interne Untersuchungsstelle. Sie ist die zentrale „Meldestelle“ im Unternehmen, sie erhält sämtliche Beschwerden und Meldungen – egal, wie sie gemeldet wurden. Die Meldestelle berichtet direkt dem Chief Compliance Officer, er hat Zugang zur Geschäftsleitung und zum Verwaltungsrat der maxon international ag. Die Mitarbeitenden der Meldestelle sind unparteiisch, ausgebildete Spezialisten und unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht. Das Unternehmen wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um mit Ihnen mögliche offene Fragen zu klären. Wir werden Ihre Beschwerde mit Ihnen erörtern. Das geht natürlich nur, wenn wir Sie kontaktieren können. 
     

  • Wird meine Identität vertraulich behandelt?

    Ja. Sämtliche Beschwerden und Meldungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt und können auch ohne Nennung Ihres Namens abgegeben werden. Für maxon ist es besonders wichtig, Ihr Anliegen vertraulich zu behandeln, und wir schützen Sie als Meldenden! Vertrauliche Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn dies erforderlich und rechtlich zulässig ist. Auch unsere Führungskräfte sind zur vertraulichen Weiterleitung erhaltener Meldungen an unsere Meldestelle verpflichtet.  

  • Was passiert mit meiner Beschwerde oder Meldung, wenn sie geprüft wurde?

    Es kommt darauf an: Sobald die Beschwerde oder Meldung geprüft wurde, kann die Meldestelle den Vorgang an eine andere zuständige Fachabteilung im Unternehmen zur Bearbeitung und Sachaufklärung oder an eine zuständige Behörde weiterleiten. Die Meldestelle kann die Beschwerde oder Meldung auch selbst bearbeiten. Während der Untersuchung sichtet die Meldestelle alle relevanten Dokumente, spricht mit Zeuginnen und Zeugen sowie Betroffenen und analysiert – falls notwendig – elektronische Daten. Am Ende der Sachaufklärung werden die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefasst und an die internen Abteilungen geschickt, die diese Information benötigen. Zu den möglichen Ergebnissen der Sachaufklärung zählen Empfehlungen zu Disziplinarmaßnahmen (wie etwa Kündigung, Abmahnung, Versetzung) oder zu anderen Abhilfemaßnahmen etwa im Risikomanagement oder in anderen internen Prozessen. 
    Sofern es uns möglich und rechtlich erlaubt ist, werden wir Sie innerhalb von drei Monaten über ergriffene Maßnahmen informieren – auch, wenn die Sachaufklärung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte.